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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1574/07

Datum:
25.06.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1574/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0625.7SA1574.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 3953/07
Schlagworte:
Tariferhöhung; Einmalzahlung; Haustarifvertrag
Normen:
§§ 2, 5, 6 Lohn- und Gehaltsabkommen der metallverarbeitenden Industrie NRW 2006 und 2007
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bestimmt ein Haustarifvertrag unter Bezugnahme auf die Flächentarifverträge der entsprechenden Branche, dass die Beschäftigten "die Tariferhöhungen ab 2006 bis einschließlich 2010" erhalten sollen, so fallen darunter auch von den Parteien des Flächentarifvertrags vereinbarte tarifliche Einmalzahlungen, soweit diese dazu dienen, den dem Arbeitnehmer als Arbeitsvergütung für eine bestimmte Zeitspanne tariflich geschuldeten Entgeltbetrag in pauschalierter Form zu erhöhen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2007 in Sachen 1 Ca 3953/07 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 310,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch in den Jahren 2008 bis 2010 an die Klägerin Einmalzahlungen, die Teil der Gehalts-/Lohnerhöhungen der Metall- und Elektroindustrie in NRW sind, in ungekürzter Höhe auszuzahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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