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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1561/07

Datum:
14.05.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1561/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0514.7SA1561.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 115/07 h
Schlagworte:
Tantieme; Arbeitszeitkonto; Zinsen; einfache Schriftformklausel; tarifliche Verfallfrist
Normen:
§§ 126, 127, 288, 611 BGB, 3 ArbZG; MTV Einzelhandel NRW 1996; MTV Großhandel NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine mündliche Vertragsabsprache bestimmten Inhalts kann gleichzeitig eine entsprechende konkludente Aufhebung einer im Arbeitsvertrag enthaltenen sogenannten einfachen Schriftformklausel beinhalten (ständige Rechtsprechung).

2. Von einer solchen konkludenten Aufhebung einer einfachen Schriftformklausel ist jedoch regelmäßig nicht auszugehen, wenn die behauptete mündliche Absprache vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags getroffen worden sein soll und im praktischen Arbeitsalltag nicht gelebt worden ist.

3. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nicht-Abschlusses eines im Arbeitsvertrag vorgesehenen gesonderten Tantiemevertrages setzt voraus, dass der Arbeitnehmer darlegt, unter welchen Voraussetzungen ein Tantiemeanspruch nach der zu treffenden Vereinbarung entständen wäre und dass diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

4. Der arbeitsvertraglich vereinbarte Anspruch des Arbeitnehmers, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein gesonderter Tantiemevertrag vereinbart werden soll, unterliegt den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren tariflichen Verfallfristen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.10.2007 in Sachen

3 Ca 115/07 h teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41,07 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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