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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1520/07

Datum:
16.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1520/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0416.7SA1520.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 1186/07
Schlagworte:
Rufbereitschaft; Meister; billiges Ermessen; Abmahnung; außerordentliche Kündigung; Bereitschaftsdienst
Normen:
§§ 315, 626 BGB; § 106 GewO; § 6 TVöD; § 15 Abs. 6 b BAT
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Für den einzelnen Arbeitnehmer besteht die dienstliche Notwendigkeit, Bereitschaftsdienst i. S. v. § 6 Abs. 5 TVöD zu leisten, immer dann, wenn zum einen die objektiv-sachliche Notwendigkeit zu bejahen ist, eine Rufbereitschaft vorzuhalten, und zum anderen die Übertragung von Rufbereitschaftsdiensten an den betreffenden Arbeitnehmer billigem Ermessen entspricht.

2. Die Stellung als Handwerksmeister als solche steht der Einteilung zur Rufbereitschaft nicht entgegen.

3. Die beharrliche Weigerung, einer billigen Ermessen entsprechenden Einteilung zu Rufbereitschaftsdiensten Folge zu leisten, kann nach einschlägiger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.08.2007 in Sachen

1 Ca 1186/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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