Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1138/07

Datum:
28.08.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1138/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0828.7SA1138.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 2897/03
Schlagworte:
Chefarzt; Annahmeverzug; anrechenbarer Zwischenverdienst; Privatliquidationsrecht; Nebentätigkeit; Böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst; Schönheitsoperationen
Normen:
§§ 280, 615 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei einem gekündigten Anstellungsverhältnis eines Chefarztes.

2. Zur Bestimmung des anrechenbaren Zwischenverdienstes bei einer selbständigen Tätigkeit als niedergelassener Arzt.

3. Zur Frage, inwieweit Erlöse aus einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatliquidationsrecht eines Chefarztes im Falle des Annahmeverzuges als Teil der Vergütung im Sinne von § 615 S. 1 BGB fortzuzahlen sind.

4. Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Anstellungsvertrag, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, aus bestimmten Nebentätigkeiten Liquidationserlöse zu erwerben, kommt im Falle einer sich als unwirksam erweisenden Kündigung auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

5. Es stellt kein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst im Sinne von § 615 BGB dar, wenn der gekündigte Chefarzt der HNO-Abteilung einer Klinik das Angebot ablehnt, während des laufenden Kündigungsschutzprozesses in seiner alten Abteilung als eine Art Belegarzt tätig zu werden, erst recht, wenn sein vom Arbeitgeber eingestellter Nachfolger bereits seinen Dienst angetreten hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.07.2007 in Sachen

9 Ca 2897/03 abgeändert:

Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner über den in Ziffer 3 des angegriffenen Urteils ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 226.502,30 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 21.12.2001.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, auf den Klageantrag zu

5 laut Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Schluss-Urteils vom 04.07.2007 an den Kläger 431.019,10 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 18.09.2003.

Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die von der Beklagten zu 2 gemäß Ziffer 2 des arbeitsgerichtlichen Schluss-Urteils vom 04.07.2007 zu zahlende Hauptsumme nicht 62.888,00 €, sondern 62.288,00 € beträgt.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 21 %, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 28 % und die Beklagte zu 2 alleine

51 % zu tragen.

Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz haben die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 19 % und die Beklagte zu 2 alleine 81 % zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten jeweils selber.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank