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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1072/07

Datum:
09.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1072/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0109.7SA1072.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 2470/07
Schlagworte:
Betriebsübergang; Betreutes Wohnen; Seniorenzentrum; außerordentliche Kündigung; Annahmeverzug; betriebsbedingte Kündigung
Normen:
§§ 613 a, 615, 626 BGB, 97 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB bei einer Einrichtung des Betreuten Wohnens.

2. Eine plangemäß erst mehr als neun Monate nach erfolgter Betriebsübernahme eintretende Änderung oder Erweiterung des Unternehmenskonzepts steht der Annahme eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB dann nicht entgegen, wenn der Betrieb in der Zwischenzeit in der bisherigen Form weitestgehend unverändert fortgeführt wird.

3. Eine Erweiterung des Unternehmenskonzepts in dem Sinne, dass der bisherige Betrieb als abgrenzbarer Teil in einen vergrößerten Gesamtbetrieb eingeht (hier: Einrichtung des Betreuten Wohnens wird Teil eines Seniorenzentrums, in dem auch stationäre Pflege angeboten wird), steht der Annahme eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB nicht entgegen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und der Streitverkündeten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2007 in Sachen

5 Ca 2470/07 teilweise wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2007 nicht fristlos aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 15.04.2007 fortbestanden hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.396,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus je 399,-- € seit dem 31.01., 28.02. und 31.03.2007 sowie aus weiteren 199,50 € seit dem 30.04.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und die Streitverkündete als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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