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Bei einer Versorgungszusage nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen konnte der Versorgungsberechtigte nicht darauf vertrauen, er werde für alle Zukunft eine Sonderzuwendung in Höhe eines vollen monatlichen Ruhegehalts unabhängig von der Entwicklung im Beamtenversorgungsrecht erhalten.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.12.2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55,56 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu
96,9 % und dem Beklagten zu 3,1 % auferlegt.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe der Jahressonderzuwendung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
3Der Kläger war bis September 1999 Arbeitnehmer des Beklagten und bezieht seit Eintritt in den Ruhestand im Oktober 1999 neben seiner gesetzlichen Altersrente Versorgungsleistungen des Beklagten, zuletzt in Höhe von monatlich insgesamt 2.199,69 . Die Gesamtversorgungszusage im Arbeitsvertrag des Klägers vom 10.04.1964 hat folgenden Wortlaut:
4"Die J verpflichtet sich, Herrn/Frau/Fräulein ohne Forderung von Beiträgen für den Fall seiner/ihrer Versetzung in den Ruhestand ein Ruhegeld nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen zu zahlen; desgleichen für den Fall des Todes den Hinterbliebenen die Hinterbliebenenbezüge nach den gleichen Grundsätzen. In allen Fällen werden anderweitige Versorgungsbezüge, für welche Arbeitgeberbeiträge gezahlt sind, angerechnet."
5In einer Versorgungsordnung vom 13.06.1980 "für Mitarbeiter mit einer Versorgungszusage nach den für Beamte des Landes NRW geltenden Grundsätzen" (Kopie Bl. 4 ff. d. A. im Folgenden: VO 1980) heißt es in § 13 unter der Überschrift "Jährliche Sonderzuwendung":
6"Empfänger von Versorgungsleistungen haben Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung. Die Höhe der Sonderzuwendung entspricht dem Monatsbetrag des Ruhegehaltes (§ 7 Abs. 2) bzw. der Hinterbliebenenbezüge (§ 9 Abs. 2 1. Satz, § 10 Abs. 2 1. Satz)."
7Ferner ist in § 18 VO 1980 unter der Überschrift "Vorbehalte" u. a. Folgendes bestimmt:
8"Die Gesellschaft behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn
9Am 06.11.2006 traf der Vorstand des Beklagten folgenden Beschluss:
12"Der J e.V. hat bis Anfang 1974 Mitarbeitern eine Versorgungszusage nach dem für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen erteilt, die wie folgt lautete:
13"Die J gewährt bei vorzeitiger Invalidität bzw. bei Erreichung der Altersgrenze sowie beim Tode den Hinterbliebenen eine zusätzliche Rente nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätzen unter Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge. Die zusätzliche Rente durch die J wird ohne Zahlung von Beiträgen durch den Arbeitnehmer gewährt."
14In der Folgezeit hat es 1980 und auch zum Jahre 2000 interne Anweisungen an die Verwaltung des J e.V. durch den Vorstand gegeben, die die "zusätzliche Rente nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätzen" beschreiben sollten. Diese internen Verwaltungsanweisungen, die als "Versorgungsordnung" überschrieben wurden, sind keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Mitarbeiter, weder als Gesamtzusage noch als Betriebsübung, sondern sie beschreiben den Inhalt der Grundsätze der Beamtenversorgung zum jeweiligen Zeitpunkt.
15Die Entwicklungen des in Bezug genommenen Beamtenrechtes erfordern eine Klarstellung, dass die Versorgungszusage nach wie vor sich an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiert, auch wenn sich in den Versorgungsordnungen 1980 und 2000 im Vergleich zu heutigen beamtenrechtlichen Situation Abweichungen feststellen lassen. Diese waren zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die Versorgungsordnungen sind lediglich nicht in Entsprechung zu den Veränderungen des beamtenrechtlichen Versorgungsrechtes zeitnah angepasst worden.
16Die Ruhegeldzusage beinhalten also die für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätze. Dies gilt auch für die Zahlung der jährlichen Sonderzuwendung. Die diesbezüglichen in §§ 13 der Versorgungsordnungen 1980 und 2000 genannten Prozentsätze und Regelungen unter Anwendung der seinerzeit geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze auf die AVR-Verhältnisse sind mittlerweile überholt und nicht mehr anzuwenden. Die Höhe der Sonderzuwendung ergibt sich nach Anwendung der Prozentsätze und Regelungen gem. dem Sonderzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung (Änderung zuletzt durch Artikel 2 des Haushaltstrukturgesetzes 2006 vom 23. Mai 2006 GVBl. NRW 2006, S. 197)."
17Unter dem 24.11.2006 schrieb der Beklagte an den Kläger:
18"Sehr geehrter Herr S ,
19in Kürze erhalten Sie Ihre Abrechnung für den Monat November 2006.
20Wir haben in Anlehnung an das nordrhein-westfälische Beamtenrecht auf Empfehlung des Bundesarbeitsgerichts Ihre jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) nach beamtenmäßigen Grundsätzen berechnet.
21Ihre ruhegeldfähigen Bezüge sind einer beamtenrechtlichen Besoldung zugeordnet. Die beamtenrechtlichen Vorschriften zur Sonderzahlung sind in der derzeitigen Fassung angewendet worden."
22Der Beklagte zahlte dem Kläger daraufhin eine Sonderzuwendung in Höhe von 22 % des Ruhegehalts der Besoldungsgruppe A9 in Höhe von 428,37 aus (Einzelheiten der Berechnung Bl. 33 d. A.).
23Der Kläger hat gemeint, ihm stehe nach § 13 VO 1980 eine volle Monatsrente als Sonderzuwendung zu. Er hat beantragt,
24den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.771,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.
25Der Beklagte hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Er hat vorgetragen, die internen Versorgungsordnungen seien von Zeit zu Zeit an die geänderten beamtenrechtlichen Bestimmungen angepasst worden. Derzeit werde die Sonderzuwendung nach den Prozentsätzen der aktuell geltenden gesetzlichen Regelung der Sonderzuwendungen für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger des Landes NRW berechnet.
28Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.12.2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, wegen der Anbindung der Versorgung an die gesetzlich geregelte Beamtenversorgung könne der Kläger keine höhere Zuwendung als die derzeit gesetzlich für diesen Personenkreis vorgesehene Zahlung verlangen, und zwar weder aufgrund der VO 1980 noch aufgrund betrieblicher Übung.
29Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er stützt sich insbesondere auf die VO 1980, die seinerzeit vom Vorstand des Beklagten in Kraft gesetzt worden sei.
30Der Kläger beantragt,
31das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2007 8 Ca 1295/07 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.771,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.
32Der Beklagte beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Er verteidigt die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
37I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 520 ZPO).
38II. Das Rechtsmittel ist jedoch ganz überwiegend unbegründet.
39Die Klage hat nur insoweit Erfolg, als der Kläger eine Sonderzuwendung in Höhe von 22 % seiner Gesamtversorgung gemäß der für die Ruhestandsbeamten des Landes NRW geltenden gesetzlichen Regelung beanspruchen kann. Dies ist ausgehend von einer Gesamtversorgung im November 2006 von 2.199,69 (Abrechnung Bl. 35 d. A.) ein Betrag von 483,93 , auf den der Beklagte unstreitig 428,37 gezahlt hat. Die verbleibende Differenz beträgt 55,56 . Im Einzelnen gilt Folgendes:
40Der Kläger hat von dem Beklagten eine unmittelbare Versorgungszusage nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen erhalten. Es kann dahinstehen, welche Rechtsqualität die später "für alle nach dem 01.01.1981 eintretenden Versorgungsfälle in Kraft getretene" Versorgungsordnung vom 13.06.1980 besitzt. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, dass mit dieser vom Vorstand des Beklagten beschlossenen Regelung die ursprüngliche Zusage verbindlich ausgestaltet werden sollte, so lässt sich ein Anspruch auf die ungekürzte Sonderzuwendung nicht aus § 13 VO 1980 begründen.
41Denn die Bestimmungen der VO 1980 haben, soweit sie die für Beamte geltenden Regelungen auf das Versorgungsrechtsverhältnis für Mitarbeiter des Beklagten übertragen, nur deklaratorischen, nicht konstitutiven Charakter. Zentrale Bedeutung behält die ursprüngliche Versorgungszusage "nach den für Beamte des Landes NRW geltenden Grundsätzen", wie in der Überschrift der VO 1980 zum Ausdruck kommt. Die im Jahre 1980 für die Beamten geltenden Versorgungsgrundsätze sind demgemäß der VO 1980 zugrunde gelegt worden. Auch ohne ausdrückliche Einschränkung kann daraus allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die damals aktuell maßgebenden Versorgungssätze ein für allemal festgeschrieben werden sollten. Vielmehr stand die Versorgungszusage ebenso wie die zur ihrer Durchführung beschlossene VO 1980 stets unter dem Vorbehalt eines Gleichklangs mit dem Versorgungsrecht der Beamten des Landes NRW. Die Versorgungsberechtigten des Beklagten konnten bei der gegebenen Zusage nicht darauf vertrauen, der Beklagte werde künftig unabhängig von der Entwicklung im Beamtenversorgungsrecht die Leistungen erbringen, die in der VO 1980 beschrieben sind. Die vom Kläger vermisste dynamische Verweisungsklausel in der VO 1980 besteht in der vertraglichen Versorgungszusage selbst, die auf die für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätze abstellt, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Für eine bindende Absicht des Beklagten dahingehend, seine Versorgungsberechtigten besser zu stellen als vergleichbare Beamte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
42Gegenüber dem Rechtsstand von 1980 hat sich das Versorgungsrecht für Beamte des Landes NRW erheblich verändert. Das gilt insbesondere auch für die Sonderzuwendung, die ab dem Jahr 2000 von 89,79 % auf zuletzt 22 % für die Jahre 2006 und 2007 gekürzt worden ist (vgl. die Übersicht Bl. 151 d. A.). Wegen der Kopplung der Versorgungsbezüge an die Grundsätze der Beamtenversorgung muss auch der Kläger diese Kürzung hinnehmen, ohne sich mit Erfolg auf die deklaratorische Regelung aus dem Jahr 1980 berufen zu können.
43Bei der konkreten Berechnung (Bl. 33 d. A.) ist der Beklagte zu Unrecht von einem geringeren Betrag als der dem Kläger zustehenden monatlichen Gesamtversorgung ausgegangen. Dass solche Abzüge sachlich nicht gerechtfertigt sind, entspricht wohl auch der Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts, wie sie dem Sitzungsprotokoll vom 14.06.2005 (3 AZR 232/04) zu entnehmen ist. Hatte der Kläger danach einen Anspruch auf 22 % von 2.199,69 , also 483,93 , so verbleibt nach der Zahlung des Beklagten in Höhe von 428,37 ein Betrag in Höhe von 55,56 .
44Nach alledem kann auch dahingestellt bleiben, ob die Anwendung der Vorbehaltsklausel in § 18 VO 1980 zum selben Ergebnis führt. Wenn man in dieser Regelung eine Anpassungsgrundlage auch bei Veränderungen im Beamtenversorgungsrecht sieht, so hätte der Beklagte von diesem Anpassungsrecht mit dem Vorstandsbeschluss vom 06.11.2006 Gebrauch gemacht und spätestens damit die Regelung in § 13 VO 1980 abgelöst.
45III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
46IV. Die Revision war jedenfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.
47R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
48Gegen dieses Urteil kann von
49R E V I S I O N
50eingelegt werden.
51Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
52Bundesarbeitsgericht
53Hugo-Preuß-Platz 1
5499084 Erfurt
55Fax: 0361 2636 2000
56eingelegt werden.
57Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
58Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
59In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
61Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
62* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
63Dr. Kalb Kanitz Scholz