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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 320/07

Datum:
23.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 320/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0123.5TA320.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 485/07
Schlagworte:
Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung - Ausgangskontrolle Rechtsanwalt
Normen:
§ 5 Abs. 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Sicherung des rechtzeitigen Eingangs einer Kündigungsschutzklage bei Gericht macht eine zuverlässige Fristen- und Ausgangskontrolle des beauftragten Rechtsanwalts notwendig. Zu der Ausgangskontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird. Eine Anordnung, zu prüfen, ob die ablaufenden Fristen im Fristenkalender gestrichen oder mit Häkchen als erledigt gekennzeichnet sind, genügt nicht.

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15. Mai 2007 – 1 Ca 485/07 h – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: EUR 4.500,00

 
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