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Es ist unzulässig, einen Prozesskostenhilfebeschluss, der ohne Einschränkungen ergangen ist, nachträglich dahingehend einzuschränken, dass die Beiordnung eines Anwalts nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts erfolge.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerseite wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.07.2008 aufgehoben.
G r ü n d e :
2Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.02.2008 wurde dem in Z ansässigem Kläger Prozesskostenhilfe für ein vor dem Arbeitsgerichts Bonn, Gerichtstag Euskirchen, durchgeführtes arbeitsgerichtliches Streitverfahren bewilligt und der in K ansässige Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne weitere Einschränkungen beigeordnet (im Gütetermin vom 29.02.2008 verkündeter Beschluss; Bl. 21 d. A.).
4Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm den Gütetermin wie auch den Kammertermin vom 14.05.2008 wahr.
5Mit Beschluss vom 17.07.2008 (Bl. 14 f. der PKH-Akte) ergänzte das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.02.2008 dahingehend, dass die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Bedingungen eines im Bezirk ansässigen Anwalts erfolge.
6Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche sofortige Beschwerde der Klägerseite, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
7Die Klägerseite trägt vor, es handelt sich keinesfalls um eine Ergänzung des Prozesskostenhilfebeschlusses, sondern um eine Abänderung im Sinne einer Reduzierung der Bewilligung. Im Vertrauen auf die umfassende Beiordnung habe der Klägervertreter die Termine in E wahrgenommen und mit der Mandantschaft keine besonderen Vereinbarungen im Hinblick auf die Fahrtkosten getroffen, sondern dem Mandanten gesagt, dass die Fahrtkosten von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfasst seien.
8Das Arbeitsgericht hat die Beschwerdesache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerseite und die Bezirksrevision haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Bezirksrevision vertritt die Auffassung, dass eine nachträgliche Einschränkung der Prozesskostenhilfe nicht möglich sei.
9Eine nachträgliche Verschlechterung der bewilligten Prozesskostenhilfe kommt worauf die Bezirksrevision mit Recht hingewiesen hat nicht in Betracht.
11Aufgrund dieser einschränkungslosen Beiordnung hat der Kläger einen umfassenden Prozesskostenhilfeanspruch und der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen entsprechenden Vergütungsanspruch erworben.
13Aus den dargestellten Gründen hatte die sofortige Beschwerde der Klägerseite Erfolg.
16Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.
17Dr. Griese