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1. Nach der Eingruppierungsregelung in § 12 TV-Ä ist derjenige Oberarzt, dem medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
2. Dafür ist es nicht ausreichend, dass der Arzt in der Vergangenheit als Oberarzt bezeichnet worden ist (Titularoberarzt).
3. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen und das Stellen und Korrigieren von Klausuren erfüllt die tarifvertraglichen Voraussetzungen nicht.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.06.2008 1 Ca 270/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten darum, ob der Kläger die tariflichen Merkmale einer Tätigkeit als Oberarzt erfüllt und ihm eine Gehaltsdifferenz zusteht.
3Der am 12.07.1957 geborene Kläger ist seit dem 11.11.1986 bei dem beklagten Universitätsklinikum als Arzt beschäftigt.
4Der Kläger ist Mitglied des tarifschließenden Marburger Bundes. Mit Schreiben vom 13.12.1996 (Bl. 61 d. A.) teilte der Direktor der Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie, Prof. Dr. R N , dem ärztlichen Direktor der medizinischen Einrichtungen, Herrn Prof. V , mit, dass er u. a. den Kläger mit den Aufgaben eines Oberarztes in der Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie betraut habe.
5Zum 01.11.2006 trat der Tarifvertrag Ärzte (TV-Ä) in Kraft. In diesem Tarifvertrag wurde die Entgeltgruppe Ä3-Oberärztin/Oberarzt wie folgt definiert:
6"Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
7Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenden Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert"
8Durch Anlage zum Rundschreiben vom 15.08.2006 (Bl. 23 f. d. A.) wies die Beklagte darauf hin, dass ab dem 01.07.2006 eine Zulage zur Aufstockung der Vergütungssumme im Umfang der im Tarifvertrag festgelegten Tabellenwerte für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrages am 01.11.2006 gezahlt werde. Die Vergütung für Oberärzte betrug in Entgeltgruppe Ä3, Stufe 3 ab dem 7. Jahr 6.800,00 monatlich.
9Mit Schreiben vom 19.12.2006 verlangte der Kläger seine Einstufung und Vergütung als Oberarzt (Zulage für die Monate Juli bis Oktober 2006 sowie Eingruppierung und Vergütung als Oberarzt Ä3, Stufe 3 ab 01.11.2006).
10Mit Schreiben vom 04.12.2007 (Bl. 62 d. A.) an die Verwaltung der Beklagten bat der Direktor der Poliklinik für Parodontologie, Zahnerhaltung und präventive Zahnheilkunde, Prof. J den Kläger zum Oberarzt i.S. v. § 12 des geltenden TV-Ä zu bestellen, unter Hinweis darauf, dass sein Vorgänger, Prof. Dr. N , den Kläger am 01.01.1997 mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Oberarztes betraut habe.
11Mit Schreiben vom 02.06.2008 (Bl. 92 d. A.) bescheinigte Prof. J dem Kläger, dass dieser mit der Organisation und Betreuung der zahnärztlichen Assistenten beim Notfall- und Außendienst der Poliklinik sowie mit der Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter zum Spezialisten für restaurative und präventive Zahnerhaltung mit mehr als 50 % seiner regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sei.
12Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er ab 01.07.2006 als Oberarzt einzustufen und nach der Entgeltgruppe Ä3, Stufe 3 des TV-Ä zu vergüten sei sowie ab dem 01.11.2006 in diese Entgeltgruppe einzugruppieren sei.
13Zur Begründung seiner Klage hat sich der Kläger auf die erteilten ärztlichen Bescheinigungen gestützt sowie darüber hinaus darauf, dass er im Vorlesungsverzeichnis seit 1997 als Oberarzt aufgeführt werde. Zudem nehme er an Zentrumssitzungen teil und trage eine besondere medizinische Verantwortung nach dem Geschäftsverteilungsplan. Auch in der Außendiensteinteilung sei er neben dem Klinikdirektor als verantwortlicher Oberarzt aufgeführt. Zudem erstelle er in dieser Funktion Gutachten für Studenten.
14Der Kläger hat beantragt,
15Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger trage nicht zu mehr als 50 % medizinische Verantwortung im tarifrechtlichen Sinne. Der Abteilungsdirektor des Klägers werde durch einen weiteren C3-Professor unterstützt, Herrn Prof. Dr. F , unterstützt. Diesem obliege neben dem Klinikdirektor die medizinische Verantwortung. Den Ausführungen des Klägers lasse sich auch nicht entnehmen, dass dem Kläger zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit die medizinische Verantwortung eines Teil- oder Funktionsbereiches übertragen worden sei. Zudem seien neben den fünf Ärzten, die den Titel Oberarzt führten, nur weitere sieben Ärzte in der Poliklinik tätig.
20Durch Urteil vom 05.06.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 12 TV-Ä. Ihm sei nicht die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche einer Klinik oder einer Abteilung übertragen worden. Es fehle insbesondere an Aufsichtsfunktionen über ärztliches oder nicht-ärztliches Personal. Selbst wenn man mit dem Kläger annehmen würde, dass sich aus den von ihm aufgeführten Tätigkeiten die medizinische Verantwortung für einen abgrenzbaren Teilbereich der Poliklinik für Parodontologie ergeben würde, reiche die bloße Behauptung, dass er diese Tätigkeit mit mehr als 50 % seiner regelmäßigen Arbeitszeit ausübe, nicht aus. Vor dem Hintergrund, dass noch weitere vier Ärzte mit der Bezeichnung Oberarzt in der Poliklinik tätig seien, könne nicht erkannt werden, inwieweit der Kläger mit mehr als 50 % seiner Arbeitszeit medizinische Verantwortung trage.
21Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen.
22Der Kläger trägt vor, die entsprechende medizinische Verantwortung sei ihm bereits 1996 übertragen worden. Hierzu nimmt der Kläger auf das Schreiben von Dr. N vom 19.12.1996 Bezug. Die Vorgesetztenfunktion folge aus der Bescheinigung von Prof. J vom 04.12.2007. Hierfür werde Prof. J als Zeuge benannt. Die Vorgesetztenfunktion folge ferner aus der dem Kläger übertragenen Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter, wie ebenfalls aus der Bescheinigung von Prof. J hervorgehe. Fehlerhafterweise habe das Arbeitsgericht auch ohne Anhörung des Zeugen J festgestellt, dass der Kläger nicht mehr als 50 % seiner Tätigkeit medizinische Verantwortung tragen könne. Unschädlich für das Begehren des Klägers sei es, dass insgesamt vier weitere Oberärzte tätig seien. Denn diese seien nicht verantwortlich in der Leitung der dem Kläger übertragenen Teilbereiche tätig. Schließlich sei das Arbeitsgericht aufgrund der Offizialmaxime dazu verpflichtet gewesen, zur Vorlage weiterer Beweismittel aufzufordern, falls es die angebotenen Beweise nicht für ausreichend gehalten habe.
23Der Kläger beantragt,
24unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.06.2008 1 Ca 270/08
25Die Beklagte beantragt,
28die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
29Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei weder falsch noch unrichtig. Das Arbeitsgericht sei auch nicht zur Beweiserhebung verpflichtet gewesen. Dies wäre einem Ausforschungsbeweis gleichgekommen.
30Zur Übertragung medizinischer Verantwortung auf den Kläger sei es zu keiner Zeit gekommen. Die Einordnung in die Entgeltgruppe Ä3, 1. Alternative verlange zwingend die Übertragung von Personalverantwortung, mithin eine Vorgesetztenfunktion. Das Arbeitsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die medizinische Verantwortung als Eingruppierungsmerkmal gerade nicht darin erschöpfe, Verantwortung für die eigenen ärztliche Tätigkeit zu tragen. Ferner habe der Kläger nicht dargetan, wie er medizinische Verantwortung in der Vergangenheit mindestens 50 % seiner regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt haben wolle. Auch aus der Bescheinigung von Herrn Prof. J vom 04.12.2008 (Bl. 128 f. d. A.) darüber, dass der Kläger die praktische Betreuung von z. Z. 65 Studierenden im Rahmen des Phantomkurses der Zahnerhaltung durchführe, lasse sich nichts Entsprechendes ableiten. Angesichts von insgesamt fünf Ärzten, die den Titel Oberarzt führten, und nur sieben weiteren Ärzten sei es Sache des Klägers gewesen, näher vorzutragen, wie sich die angebliche medizinische Verantwortung zwischen diesen fünf Ärzten verteile und wieso gerade der Kläger dabei medizinische Verantwortung zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit ausübe. Erst recht gelte dies, weil der Vertreter von Herrn Prof. J , Herr Prof. Dr. F , den Klinikdirektor in der Ausübung der medizinischen Verantwortung als einziger Arzt entscheidend unterstütze, deshalb auch als leitender Oberarzt bezeichnet werde.
31Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger die tariflichen Merkmale einer Oberarzttätigkeit nicht erfüllt.
34Dementsprechend ist aus der Tatsache, dass der Kläger in der vorangegangenen Zeit den Titel Oberarzt geführt hat, nichts abzuleiten. Die Tarifvertragsparteien haben in einer Protokollerklärung zu diesem Komplex festgehalten:
38"Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31.10.2006 die Bezeichnung Oberärztin/Oberarzt führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin bzw. Oberarzt nach § 12 TV-Ä zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren."
39Hieraus ist ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgingen, dass aufgrund der tarifvertraglichen Neudefinition der Oberarzttätigkeit im TV-Ä im Jahre 2006 es in einer Vielzahl von Fällen dazu kommen würde, dass Oberärzte, die bisher den Titel Oberarzt geführt hatten, gleichwohl nicht die nunmehrigen tariflichen Eingruppierungsmerkmale für eine Oberarzttätigkeit nach § 12 TV-Ä erfüllen würden.
40Aus diesem Grund kann nichts aus der Tatsache abgeleitet werden, dass der Kläger in Vorlesungsverzeichnissen und anderen Unterlagen der Beklagten oder in sonstigen Schriftstücken und Verlautbarungen als Oberarzt bezeichnet worden ist. Denn diese in Unkenntnis des wesentlich später zustande gekommenen Tarifvertrages gewählte Bezeichnung kann nichts dafür hergeben, dass mit dieser Bezeichnung die Festlegung verbunden wäre, dass der Kläger die Voraussetzungen der wesentlich später in Kraft getretenen tarifvertraglichen Oberarztdefinition erfüllen würde.
41Eine vor Abschluss des Tarifvertrages erfolgte Bestellung zum Oberarzt ist deshalb für die Frage, ob die tarifvertraglichen Merkmale des ab 2006 geltenden TV-Ä erfüllt werden, nicht relevant (ebenso LAG München, Urteil vom 15.08.2008 3 Sa 410/08 zitiert nach juris).
43Bereits vor Inkrafttreten des TV-Ä ist das Merkmal des Funktionsbereichs in dem auf das Arbeitsverhältnis vorher anwendbaren BAT (s. Vergütungsgruppe I b/I a, Fallgruppe 4 BAT) definiert. Ausweislich der Protokollnotiz Nr. 5 zu Teil 1 der Anlage 1 a zum BAT wurde dabei auf wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes abgestellt. Demgegenüber war der Begriff Teilbereich bisher überhaupt nicht tarifvertraglich definiert. Aus dem Begriff folgt, dass zumindest eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit und eine eigenen räumliche und personelle Ausstattung vorhanden sein muss. Sowohl für Funktionsbereiche wie auch für Teilbereiche ist zudem zusätzlich erforderlich, dass dem Arzt vom Arbeitgeber medizinische Verantwortung übertragen worden ist.
45Davon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass die organisatorischen Arbeiten, auf die sich der Kläger ausgehend von der Bescheinigung von Herrn Prof. J vom 04.12.2007 beruft, nicht als Funktions- oder Teilbereiche angesehen werden können, weil damit keine unmittelbare medizinische Verantwortung übertragen wurde. Dies gilt insbesondere für die Organisation und Betreuung der zahnärztlichen Assistenten beim Notfall- und Außendienst der Poliklinik. Abgesehen davon ist nicht im Ansatz erkennbar, dass dieser Notfall und Außendienst einen zeitlichen Umfang von mehr als 50 % der regulären Arbeitszeit des Klägers ausmachen könnte.
46Aus der Bescheinigung vom 04.12.2008 (Bl. 128 d. A.) ergibt sich der schon in der Bescheinigung vom 04.12.2007 angesprochene Umstand, dass der Kläger den Phantomkurs zur Zahnerhaltung durchführt, wozu auch die praktische Betreuung der z. Z. 65 Studierenden gehört. Die Summe der dort aufgeführten Unterrichts-, Seminar- und Vorbereitungszeiten macht allein 19 Stunden pro Woche aus. Hinzu kommt, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 15.12.2008 erklärt hat, der Zeitaufwand für das Stellen und Korrigieren von Klausuren und die Abnahme von Prüfungen. Der bezüglich des Phantomkurses insgesamt anfallende Arbeitsaufwand bewegt sich daher in einer Größenordnung von annähernd 50 % der Arbeitszeit. Die Durchführung dieses Phantomkurses einschließlich der dazu erforderlichen Vor- und Nacharbeiten kann aber nicht als Funktions- oder Teilbereich i. S. d. tarifrechtlichen Bestimmung angesehen werden. Es handelt sich um Ausbildungstätigkeit, die nicht einen abgrenzbaren medizinischen Funktions- oder Teilbereich darstellt.
47Nicht durchzudringen vermag der Kläger in diesem Zusammenhang mit dem Argument, er trage im Hinblick auf die dort stattfindende Patientenbehandlung die medizinische Verantwortung. Denn diese Patientenverantwortung kennzeichnet jede ärztliche Tätigkeit. Wäre jede Übernahme medizinischer Verantwortung im Hinblick auf die Patientenversorgung zugleich eine solche im Sinne der tarifrechtlichen Bestimmungen, hätte dies zur Konsequenz, dass jede ärztliche Tätigkeit bei der Beklagten als Oberarzttätigkeit einzustufen wäre. Dies ist ersichtlich von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt. Erst recht fehlt es daran, dass nicht dargelegt ist, inwiefern der Kläger mehr als 50 % seiner Arbeitszeit in einem Funktions- oder Teilbereich ableistet, für den ihm die medizinische Verantwortung übertragen worden ist. Die Zeitangaben hinsichtlich des Phantomkurses sprechen im Gegenteil dafür, dass zu mehr als 50 % Tätigkeiten ausgeübt werden, die das tarifliche Eingruppierungsmerkmal nicht erfüllen.
48Die erste Alternative des § 12 TV-Ä, Entgeltgruppe Ä3 erfüllt der Kläger folglich nicht.
50Diesbezüglich ergibt sich nichts Entscheidendes aus dem Vortrag der Klägerseite, die Beklagte habe in anderen Fällen, z. B. bei Frau Dr. L auf den Facharzttitel für die Eingruppierung verzichtet. Denn dies schließt in keiner Weise aus, dass die Beklagte eine Einstufung als Oberärztin nach § 12 TV-Ä 1. Alternative vorgenommen hat und die medizinische Verantwortung für einen Funktions- oder Teilbereich anders als beim Kläger übertragen hat.
52Angesichts der Zahlenverhältnisse von fünf Titularoberärzten und nur sieben weiteren Ärzten ist zudem nachvollziehbar, dass für die Übertragung von medizinischer Verantwortung für Funktions- und Teilbereiche nur wenig Spielraum verbleibt, dessen sachgerechte Ausfüllung dem Arbeitgeber obliegt. Auch mittels des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es nicht möglich, dass am Ende die Mehrzahl der Ärzte als Oberärzte einzustufen ist, obwohl dies gerade eine herausgehobene medizinische Verantwortung für Funktions- oder Teilbereiche voraussetzt.
53Insgesamt sind daher die tarifvertraglichen Anforderungen für eine Eingruppierung als Oberarzt nicht erfüllt.
54Unabhängig hiervon ist die Zahlungsklage insgesamt unbegründet. Denn der Kläger erfüllt die tarifvertraglichen Merkmale für eine Vergütung als Oberarzt nicht. Er ist daher nicht in Entgeltgruppe Ä3 einzugruppieren und kann deshalb weder eine Zulage für die Zeit von Juli bis Oktober 2006 noch eine Vergütungsdifferenz für die Zeit ab dem 01.11.2006 verlangen.
57Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
59R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
60Gegen dieses Urteil kann von
61R E V I S I O N
62eingelegt werden.
63Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
64Bundesarbeitsgericht
65Hugo-Preuß-Platz 1
6699084 Erfurt
67Fax: 0361 2636 2000
68eingelegt werden.
69Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
70Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
71In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
73Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
74* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
75Dr. Griese Franke Meaubert