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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 964/08

Datum:
06.10.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 964/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:1006.5SA964.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 8231/07
Schlagworte:
Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit
Normen:
§ 9 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Will ein Arbeitgeber einem Aufstockungsverlangen eines Arbeitnehmers entgegenhalten, er wolle dort ausschließlich Teilzeitkräfte beschäftigen, muss dies arbeitsplatzbezogene Gründe haben.

2. Daran fehlt es, wenn auf diesen Arbeitsplätzen unterschiedliche Arbeitszeitmodelle praktiziert werden und der Arbeitgeber in Stellenanzeigen ohne Beschränkung auf Teilzeittätigkeit neue Arbeitskräfte sucht.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2008 – 7 Ca 8231/07 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit von monatlich 150 Stunden auf 160 Stunden anzunehmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 252,08 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/5 und die Klägerin 4/5.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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