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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 827/08

Datum:
27.10.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 827/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:1027.5SA827.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 2145/07
Schlagworte:
Schmerzensgeld
Normen:
§ 253 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Versetzt ein vorgesetzter Schichtleiter im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über Arbeitspflichten einen Mitarbeiter eine Ohrfeige, hat er an den Arbeitnehmer ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

2. Führt die Ohrfeige zu keinerlei weiteren Verletzungsfolgen, ist ein Schmerzensgeld von 800,00 € als Mindestbetrag angemessen; muss sich der Geschlagene hingegen in ärztliche Behandlung begeben, ist ein mehrfach höheres Schmerzensgeld angemessen.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2008 – 3 Ca 2145/07 – wird zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits verbleibt es im Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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