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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 639/08

Datum:
04.08.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 639/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0804.5SA639.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 1284/07
Schlagworte:
Bezahlung von Zwangspausen
Normen:
§ 615 Satz 3 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen – etwa aufgrund von Anforderungen seines Auftraggebers – vorübergehend nicht einsetzen, hebt dies die Vergütungspflicht des Arbeitgebers wegen § 615 Satz 3 BGB nicht auf.

2. Entstehen daher durch Anforderungen des Auftraggebers bei den Arbeitnehmern Zwangspausen, schuldet der Arbeitgeber auch für diese Zeiten die Vergütung.

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2007 – 6 Ca 1284/07 – wird teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 21,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2007 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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