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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 618/08

Datum:
08.09.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 618/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0908.5SA618.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 5312/07
Schlagworte:
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Normen:
§ 84 Abs. 2 SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist, liegt beim Arbeitgeber.

2. Daher muss der Arbeitgeber den Zugang eines Schreibens, mit dem der Arbeitnehmer zu einem Wiedereingliederungsgespräch eingeladen worden ist, beweisen.

3. Besteht die Möglichkeit, dass der Umfang häufiger Kurzerkrankungen durch ein erfolgreiches Eingliederungsmanagement zurückgeht, ist eine ohne ein betriebliches Eingliederungsmanagement ausgesprochene personen¬bedingte Kündigung rechtsunwirksam.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.02.2008 – 6 Ca 5312/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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