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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 422/08

Datum:
14.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 422/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0414.5SA422.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 2785/06
Schlagworte:
Eingruppierung einer Kassenaufsicht
Normen:
Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die allgemeinen Merkmale einer tariflichen Vergütungsgruppe sind erfüllt, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiele zu dieser Vergütungsgruppe genannt sind (im Anschluss an BAG Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 696/05).

2. Wird eine Arbeitnehmerin aufgrund einer Anweisung der Personalleitung als Kassenaufsicht eingeplant, übt sie entsprechende Tätigkeiten aus und wird sie auch in einem Bericht der Unternehmensrevision als Kassenaufsicht bezeichnet, erfüllt sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels Kassenaufsicht.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.03.2007 werden zurückgewiesen.

2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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