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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 161/08

Datum:
11.08.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 161/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0811.5SA161.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 7708/06
Schlagworte:
Abänderung der Arbeitszeit
Normen:
§§ 305 ff. BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die arbeitsvertragliche Festlegung, die Arbeitszeit betrage im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden, verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil mangels Festlegung einer monatlichen Mindestarbeitszeit und –vergütung das Wirtschaftsrisiko in unzulässiger Weise auf den Arbeitnehmer verlagert wird.

2. Durch dauerhafte abweichende Vertragspraxis kann eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2007 teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Restanspruch von 11 Werktagen Erholungsurlaub aus dem Jahre 2006 zu gewähren.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 20.11.2003 eine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden gilt.

3. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

4. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits verbleibt es bezüglich der Kosten erster Instanz bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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