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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 58/08

Datum:
06.05.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 58/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0506.4TA58.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 2983/07
Schlagworte:
Rückwirkung der Zustellung, Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 114 ZPO, § 167 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

- Zur Frage, wann eine Kündigungsschutzklage noch "demnächst" zugestellt wird.

- Zu den Maßstäben an die Erfolgaussicht einer Klage i. S. d. § 114 ZPO.

 
Tenor:

Der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.02.2008 wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise, nämlich insoweit aufgehoben, als Prozesskostenhilfe für die Anträge aus der Klageschrift abgelehnt worden ist. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird insoweit an das Arbeitsgericht Aachen zur erneuten Entscheidung mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass Erfolgsaussicht zu bejahen ist.

 
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