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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 319/08

Datum:
27.10.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 319/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:1027.4TA319.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 12497/02
Schlagworte:
Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung zur Erledigung des Verfahrens
Normen:
Anl. 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Eine Besprechung im Sinne des Teils 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG setzt die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen zur einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.

2.) Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann angesetzt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen unstreitig sind.

 
Tenor:

Die als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2006

– 6 C 12497/02 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 
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