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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 229/08

Datum:
24.09.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ta 229/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0924.4TA229.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 1618/08
Schlagworte:
Kosten bei Klagerücknahme aufgrund eines Vergleichs
Normen:
§ 98 ZPO, § 269 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird eine Klage aufgrund eines Vergleichs zurückgenommen, so sind, falls die Parteien im Vergleich keine andere Regelung getroffen haben, die Kosten gegeneinander aufzuheben. § 98 ZPO ist insoweit als "anderer Grund" im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO anzusehen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2008 abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Dies gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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