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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1315/07

Datum:
29.02.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1315/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0229.4SA1315.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 10130/06
Schlagworte:
Arbeitszeugnis, Schlussformel
Normen:
§ 109 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Auch nach der Rechtsprechung des BAG (20.02.2001 - 9 AZR 44/00) darf eine Schlussformel in einem Zeugnis nicht in Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen. Das ist der Fall, wenn einem Arbeitnehmer bei im Übrigen überdurchschnittlichem Zeugnisinhalt (nur) für die „Zukunft alles Gute“ gewünscht wird, ohne dass Dank für die vergangene Zusammenarbeit ausgesprochen wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2007 – 19 Ca 10130/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger unter dem 18.07.2006 überreichte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass auf Seite 2 der letzte Satz wie folgt lautet: „Wir bedanken uns bei Herrn D für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute.“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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