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Landesarbeitsgericht Köln, 3 TaBV 85/07

Datum:
07.05.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 TaBV 85/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0507.3TABV85.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 BV 31/07
Schlagworte:
Arbeitszeitkonto, Unterlassung, Betriebsvereinbarung, Auskunft
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 80 Abs. 2, 87 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Verstößt der Arbeitgeber mehrfach und über einen erheblichen Zeitraum (hier 1 1/2 Jahre) gegen die zulässige Schwankungsbreite von Arbeitszeitkonten, die durch Betriebsvereinbarung geregelt sind, begründet dies einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats.

2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitszeiten der Belegschaft zu geben.

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.10.2007 – 10 BV 31/07 – teilweise abgeändert.

2. Der Beteiligten zu 2) wird untersagt, dass Tarifangestellte mit Ausnahme der Vertriebs- und Außendienstmitarbeiter sowie der Mitarbeiter, die nach besonderen Schichtpläne eingesetzt werden, die für die rote Phase des Arbeitszeitkontos vorgesehene Schwankungsbreite (-24 Stunden bis +90 Stunden) überschreiten, sofern dies nicht nach § 8 Abs. 6 des Tarifvertrages Arbeitszeitkonten sowie der Protokollnotiz zu § 8 Abs. 4 des Tarifvertrages Arbeitszeitkonten zulässig ist.

3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller für jeden Monat Auskunft über die in den Arbeitszeitkonten erfassten Gleitzeitguthaben bzw. Gleitzeitschulden sämtlicher Tarifangestellter zu geben.

4. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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