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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 190/08

Datum:
16.07.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 190/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0716.3SA190.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 5868/07
Schlagworte:
außerordentliche Kündigung, Arbeitssicherheit, Arbeitsunfall, Abmahnung, Interessenabwägung, Schwerbehinderung, Negativattest
Normen:
§ 626 BGB, §§ 85, 90 SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Grundsätzliches Abmahnungserfordernis vor einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften und einen hierdurch verursachten schweren Arbeitsunfall.

2) Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur dreiwöchigen Antragsfrist i. S. v. § 90 II a SGV IX.

3) Das Negativattest des Integrationsamts kann nur im Fall seiner Bestandskraft die gesetzliche Kündigungssperre beseitigen.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.11.2007 – 5 Ca 5868/07 – teilweise abgeändert und weiterhin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der fristgemäßen Kündigung zum 30.11.2007 beendet worden ist.

2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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