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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1505/07

Datum:
11.06.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1505/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0611.3SA1505.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 2731/07
Schlagworte:
Untersuchung durch Amtsarzt, Abmahnung, Kündigung
Normen:
§ 626 BGB, § 3 Abs. 5 TV-L, § 7 Abs. 2 BAT
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Weigerung des Arbeitnehmers, an einer nach § 3 Abs. 5 TV-L zulässigerweise angeordneten ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, stellt die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, die bei entsprechender Beharrlichkeit nach vorheriger einschlägiger Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen kann.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2007 – 1 Ca 2731/07 – teilweise abgeändert und weiter festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 16.05.2007 mit sozialer Auslauffrist nicht zum 31.12.2007 beendet worden ist.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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