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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1194/08

Datum:
17.12.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1194/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:1217.3SA1194.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 331/08
Schlagworte:
außerordentliche Kündigung, Betriebsratsanhörung, verfälschende Sachverhaltsdarstellung, Altenpflege
Normen:
§ 626 BGB, § 1 KSchG, § 102 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine einseitig verfälschende Darstellung des Kündigungssachverhalts führt gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Das ist der Fall, wenn einer Altenpflegerin vorgeworfen wird, sie habe einem an hochgradiger Diabetes leidenden Patienten entgegen entsprechender genereller ärztlicher Anweisung nicht in hinreichendem Umfang Insulin verabreicht und dabei in der Anhörung des Betriebsrats u. a. mehrfach ausgeführt wird, dass es sich um einen arabischen Patienten gehandelt habe und die Klägerin vor einigen Monaten mitgeteilt habe, dass sie beabsichtige zum Judentum überzutreten, gleichzeitig aber für einen derartigen kausalen Zusammenhang jeglicher konkreter Sachvortrag der Arbeitgeberin fehlt.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.09.2008 – 3 Ca 331/08 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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