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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 56/08

Datum:
02.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 56/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0402.2TA56.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 1848/07
Schlagworte:
Kostenfestsetzung, Ratenzahlungsvereinbarung
Normen:
§ 11 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird von der Partei lediglich das (unwirksame) Zustandekommen einer Ratenzahlungsvereinbarung vorgetragen und keine weiteren Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung vorgebracht, ist dem Kostenfestsetzungsantrag stattzugeben. Eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung hindert die Vollstreckbarkeit, nicht aber den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2007 – AZ 22 Ca 1848/07 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

 
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