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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 353/08

Datum:
13.10.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 353/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:1013.2TA353.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 3125/08
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde; Vergleichsmehrwert; Forderung als Gegenleistung für den Vergleichsabschluss
Normen:
§ 33 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Festsetzung eines Mehrwerts für den Vergleich setzt voraus, dass die Parteien außergerichtlich über mitverglichene Forderungen gestritten haben. Forderungen, die erst im Rahmen der Vergleichsgespräche aufgestellt werden und die Gegenleistung für die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen, erhöhen den Streitwert nicht, auch wenn die Höhe der Gegenleistung im Rahmen der Vergleichsgespräche streitig verhandelt wurde. Der Wert des Vergleichs richtet sich nach den ursprünglichen Forderungen, die durch ihn befriedet wurden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.09.2008 – AZ 2 Ca 3125/08 – wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 21.000,00 €, für den Vergleich auf 24.500,00 € festgesetzt.

 
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