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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 293/08

Datum:
29.10.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 293/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:1029.2TA293.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1191/08
Schlagworte:
PKH-Beschwerde; nachträgliche Verschlechterung
Normen:
§§ 120, 118 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Behandelt das Arbeitsgericht einen Antrag auf Änderung der Ratenhöhe wegen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse fehlerhaft als sofortige Beschwerde gegen den ursprünglichen PKH-Beschluss, so ist das Beschwerdegericht nicht verpflichtet, die Nichtabhilfeentscheidung aufzuheben, sondern kann bei Entscheidungsreife auch über die Abänderung entscheiden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.06.2008 – 3 Ca 1191/08 – wie folgt abgeändert:

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keine Ratenzahlung zu erbringen hat. Die Änderung der Ratenzahlungsverpflichtung bleibt gemäß § 120 Abs. 4 ZPO vorbehalten.

 
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