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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 215/08

Datum:
30.07.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 215/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0730.2TA215.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 1310/08
Schlagworte:
Aussetzung, Vorgreiflichkeit
Normen:
§ 148 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Aussetzung eines Kündigungsrechtsstreits wegen eines vorhergehenden Versetzungsrechtsstreits setzt regelmäßig voraus, dass die Entscheidung im Kündigungsverfahren ausschließlich noch von der Vorfrage, ob die zuvor per Direktionsrecht angeordnete Versetzung rechtmäßig war, abhängt. Solange durch die Kammer noch nicht über alle anderen Unwirksamkeitsgründe beraten wurde, kann nicht gesagt werden, dass die Kündigung nicht aus anderen Gründen, z. B. einer vorzunehmenden Interessenabwägung oder der Vorrangigkeit einer möglichen Änderungskündigung unwirksam ist. Dann wäre der Versetzungsrechtsstreit gar nicht vorgreiflich. Der Beschleunigungsgrundsatz setzt deshalb für die Aussetzung voraus, dass es ausschließlich und nur noch auf die Entscheidung der im Vorverfahren streitigen Rechtsfrage ankommt.

 
Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgericht Aachen vom 23.04.2008 – 7 Ta 1320/08 – zur Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens wird aufgehoben.

 
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