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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 203/08

Datum:
14.07.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 203/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0714.2TA203.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 8/08
Schlagworte:
PKH-Beschwerde, Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen, Fristversäumnis
Normen:
§ 127 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Setzt das Gericht der Antrag stellenden Partei eine Nachfrist zur Einreichung der PKH-Unterlagen, so kommt eine rückwirkende PKH-Gewährung trotz zwischenzeitlich nicht mehr gegebener Erfolgsaussicht nur in Betracht, wenn die Frist auch eingehalten wird. Bei Fristversäumnis kommt die PKH-Gewährung nur für die nach diesem Zeitpunkt noch anfallenden Prozesshandlungen in Betracht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.02.2008 – 1 Ca 8/08 – wird zurückgewiesen.

 
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