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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 153/08

Datum:
10.09.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 153/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0910.2TA153.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 10249/07
Schlagworte:
Rechtsweg, Organstellung, sin-non-Fall
Normen:
§§ 78 Abs. 3 ArbGG, 17 a GVG, 2 Abs. 3 ArbGG, 5 Abs. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Es handelt sich um einen sic-non-Fall, der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet, wenn ein Kläger nach Erlöschen seines Vorstandsamtes die Beschäftigung als Arbeitnehmer begehrt, weil ein Vertrag über die Arbeitsinhalte durch mündliche Vertragsannahme und Weiterbeschäftigung über das Erlöschen der Vorstandsfunktion hinaus zustande gekommen sei. Ob dies zutrifft ist in der Hauptsache und nicht im Zuständigkeitsverfahren zu klären. Rückständige Vergütung, die teilweise aus der Vorstandszeit herrührt, kann dann als Zusammenhangsklage ebenfalls vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2008 – 1 Ca 10249/07 – wie folgt geändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

 
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