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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 63/08

Datum:
17.11.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 63/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:1117.2TABV63.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 BV 268/07
Schlagworte:
Schwerbehindertenvertretung, Aufwandspauschale, Gleichbehandlung, Personalrat
Normen:
§ 96 SGB IX, § 40 Abs. 2 LPVG NW, § 2 a Abs. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Schwerbehindertenvertretung einer Behörde steht eine Aufwandspauschale analog § 40 Abs. 2 LPVG NW nicht zu. Die Kosten der Schwerbehindertenvertretung sind abschließend in § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX geregelt. § 96 Abs. 3 SGB IX regelt die Gleichstellung der Arbeitnehmer, die die Aufgaben wahrnehmen in persönlicher Hinsicht, nicht aber eine gleiche Ausstattung der Organe mit sächlichen Mitteln.

Für diesen Rechtsstreit ist unabhängig von der Frage, ob der Schwerbehindertenvertreter Beamter oder Angestellter ist und ob es sich um eine Behörde oder einen privatrechtlich organisierten Arbeitgeber handelt, analog § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2008 – Az.: 14 BV 268/07 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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