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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 13/08

Datum:
15.12.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 13/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:1215.2TABV13.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 BV 101/07
Schlagworte:
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Jugend- und Auszubildendenvertreter
Normen:
§ 78 a BetrVG, § 9 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Auflösung eines nach § 78 a BetrVG zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses ist dann nicht begründet, wenn der Arbeitgeber mehrere offene Teilzeitarbeitsplätze hat. Die gleichen Maßstäbe, die bei einem Aufstockungsverlagen nach § 9 TzBfG zu Grunde zu legen sind, rechtfertigen auch die vollzeitige Beschäftigung nach § 78 a BetrVG. Für die Aufteilung eines freien Stundenkontingents auf mehrere Arbeitsplätze müssen mindestens arbeitsplatzbezogene Sachgründe gegeben sein.

Ebenfalls gegen eine Auflösung des nach § 78 a BetrVG zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses spricht, wenn ein Arbeitgeber den Mehrbedarf an Arbeitsleistung ohne erkennbares Organisationskonzept teils durch Überstunden, teils durch befristete Einstellung von Leiharbeitnehmern abdeckt. Es fehlt dann an der arbeitgeberseitigen Vorgabe einer nur beschränkten Anzahl von Arbeitsplätzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.2007

– Az.: 16 BV 101/07 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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