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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 545/08

Datum:
28.07.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Sa 545/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0728.2SA545.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 4311/07
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Berufungsfrist, Anwaltsverschulden
Normen:
§ 222 Abs. 2 ZP0, 233 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zurechenbares Anwaltsverschulden ist gegeben, wenn der Anwalt bei Aktenvorlage vor Ablauf der Berufungsfrist die korrekte Fristberechnung nicht überprüft (Anschluss BAG, 8 AZR 27/07 vom 31.01.2008). Auf den Beginn der 5-Monatsfrist nach § 66 Abs. 1 ArbGG ist § 222 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar, da nur die Berufungseinlegungsfrist als solche eine Notfrist darstellt.

 
Tenor:

1. Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2007 – 3 Ca 4311/07 – wird als unzulässig zurückgewiesen.

 
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