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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 357/08

Datum:
09.06.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 357/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0609.2SA357.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 2020/07
Schlagworte:
Chefarzt, Vergütung, mangelnde Einigung
Normen:
§ 612 BGB, § 307 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Kollegialärzte, die gemeinsam eine Abteilung leiten, sind regelmäßig nicht Chefarztvertreter sondern selbst Chefärzte, da kein ärztlicher Vorgesetzter die medizinische Letztverantwortung übernimmt. Ihre Vergütung ist damit tarifvertraglich nicht geregelt sondern nach § 612 BGB festzustellen. Eine Vergütung unterhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe kommt regelmäßig nicht in Betracht.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.10.2007

– Az.: 8 Ca 2020/07 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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