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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 262/08

Datum:
07.07.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 262/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0707.2SA262.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 2734/07
Schlagworte:
Chefarzt; Entwicklungsklausel; Änderungskündigung
Normen:
§ 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Änderungskündigung, die hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der Ausübung des Direktionsrechts ausgesprochen wird, ist unwirksam, wenn die Ausübung des Direktionsrechts erst Monate nach Ausspruch der Änderungskündigung erfolgt und erst dann die Arbeitsinhalte bindend festgelegt werden. Das Änderungsangebot muss im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs feststehen. Die unternehmerische Entscheidung zur Strukturänderung muss vor Ausspruch der Änderungskündigung endgültig getroffen worden sein.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2008 – Az.: 1 Ca 2734/07 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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