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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 1046/07

Datum:
21.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1046/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0121.2SA1046.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 1752/07
Schlagworte:
Aufhebung, Bühnenschiedsgerichtsbarkeit, Befristung Schriftform
Normen:
§ 110 ArbGG, § 557 ZPO, § 72 LPVG NW (alt), 14 Abs. 4 TzBfG, § 6 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Arbeitsverträge mit Künstlern, in denen die Tarifverträge des deutschen Bühnenvereins vereinbart wurden, unterlagen bis zum 01.05.2000 nicht dem Schriftformerfordernis für die Befristung. Die bei Beginn des Vertrags abgegebene Willenserklärung umfasst eine unbestimmte Anzahl von jeweils für eine Spielzeit abgeschlossenen Vertragsverlängerungen. Auch nach Inkrafttreten des § 623 BGB/14 TzBfG bedarf die Verlängerung deshalb keiner neuen Willenserklärung und unterliegt damit nicht jeweils der Schriftform.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2007

– Az.: 17 Ca 1752/07 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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