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Landesarbeitsgericht Köln, 14 TaBV 44/07

Datum:
21.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 TaBV 44/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0121.14TABV44.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 BV 138/06
Schlagworte:
Betriebsratsschulung über die Strafvorschriften des BetrVG
Normen:
§§ 37 Abs. 6, 119, 120 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Strafrechtsvorschriften der §§ 119, 120 BetrVG gehören als Teil des BetrVG zum Grundlagenwissen für Betriebsräte.

2. Eine darauf bezogene Betriebsratsschulung kann als erforderlich für die Arbeit des Betriebsrates im Sinne des § 37 Absatz 6 BetrVG angesehen werden.

3. Eine solche Schulung ist nicht erst dann als erforderlich anzusehen, wenn der Arbeitgeber in strafrechtlich relevanter Weise versucht hat, Betriebsräte unter Verstoß gegen § 119 BetrVG zu beeinflussen; vielmehr gehört es zum Grundlagenwissen, solche Beeinflussungsversuche im vorhinein erkennen und abwehren zu können.

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 20.06.2007 – 9 BV 138/06 – festgestellt, dass die Teilnahme des Beteiligten zu 2) an der Schulungsveranstaltung der JES Janssen EDV Schulung und Beratung GmbH zum Thema “Strafrechtliche Risiken der Betriebsratstätigkeit“ erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG ist.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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