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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Ta 368/08

Datum:
11.11.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 368/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:1111.13TA368.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 BV 78/08
Schlagworte:
Streitwert; Beschlussverfahren; Einstellung
Normen:
§§ 99, 100 BetrVG; § 23 III 2 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Bemessung des Gegenstandswerts bei Beteiligungsrechten nach §§ 99, 100 BetrVG richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Dabei ist im Allgemeinen der Zustimmungsersetzungsantrag mit dem Hilfswert von 4.000,-- € und der Antrag nach § 100 BetrVG mit 2.000,-- € zu bemessen. (Bezirksrechtsprechung vgl. etwa LAG Köln 7 Ta 114/08).

2. Sind mehrere Einstellungen Gegenstand des Verfahrens, so ist grundsätzlich jede von ihnen zu bewerten, um anschließend einen Gesamtwert zu bilden. Handelt es sich um voneinander unabhängige Maßnahmen, so sind deren Werte ohne Wertabschlag zu addieren. Handelt es sich hingegen um gleichgelagerte Maßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen, so ist dies bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen und der Wert der weiteren Maßnahmen angemessen herabzusetzen (im Anschluss an LAG Köln 17.4.2005 – 12 Ta 198/05; so im Ergebnis auch die übrige Bezirksrechtsprechung).

3. Für die Höhe des Wertabschlags kommt es nach der Systematik des Streitwertrechts in erster Linie auf die Einschätzung der Bedeutung der Angelegenheit für die beteiligten Streitparteien, insbesondere für den Antragsteller an. Andere Kriterien, wie etwa die rechtliche Schwierigkeit des Falles oder der mit seiner Bearbeitung verbundene Arbeitsaufwand können demgegenüber nur ergänzend im Sinne einer Korrekturfunktion herangezogen werden (im Anschluss an LAG Köln 27.6.2007 – 7 (9) Ta 479/06).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2008 – 17 BV 78/08 - dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert 22.500 € beträgt.

 
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