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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 1540/07

Datum:
19.06.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1540/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0619.13SA1540.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 4440/07
Schlagworte:
tariflich unkündbar: außerordentliche Kündigung; schwerbehindert; behindertengerechte Beschäftigung
Normen:
§§ 626 Abs. 1 BGB, 81 Abs. 4 SGB IX, 34 Abs. 2 TVöD
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur außerordentlichen Kündigung einer nach Tarifvertrag ordentlich nicht kündbaren, schwerbehinderten städtischen Mitarbeiterin aus verhaltens- und insbesondere personenbedingten Gründen.

2. Auch wenn die schwerbehinderte Arbeitnehmerin ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit (hier: Kinderpflegerin) nicht mehr ausüben kann, rechtfertigt dies keine personenbedingte Kündigung, wenn der Arbeitgeber ihr eine behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX anbieten kann.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2007 – 5 Ca 4440/07 – teilweise abgeändert soweit der Klageantrag zu 6) abgewiesen wurde:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Arbeitsvergütung für die Monate März bis einschließlich November 2007 insgesamt 22.441,23 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 2.493,57 € seit dem 16.03., 16.04., 16.05., 16.06., 16.07., 16.08., 16.09., 16.10. sowie 16.11.2007 abzüglich des für den Zeitraum 01.03. bis 30.11.2007 bewilligten Arbeitslosengeldes von 8.388,90 € netto zu zahlen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen die teilweise Abweisung des Klageantrags zu 3) wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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