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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 389/07

Datum:
07.02.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 389/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0207.11TA389.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 BV 37/07
Schlagworte:
Gegenstandswert; Anfechtung Wahl Konzernschwerbehindertenvertretung
Normen:
§ 23 III RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei der Bemessung des Gegenstandswertes der Anfechtung einer Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung sind im Ausgangspunkt die Grundsätze anzuwenden, die für die Festsetzung des Gegenstandswertes bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl zugrunde gelegt werden. Allerdings sind die Besonderheiten der Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 – 6 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn – 1 BV 37/07 – vom 02. Oktober 2007 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 13. November 2007 abgeändert:

Der Gegenstandswert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu 50 % auferlegt.

Beschwerdewert: 1.642,50 Euro.

 
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