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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 973/07

Datum:
11.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 973/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0111.11SA973.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 8239/06
Schlagworte:
Wiederholungskündigung; Außerordentliche personenbedingte Kündigung wegen des Entzugs der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen nach dem SÜG
Normen:
§ 626 Abs. 1, 2 BGB; § 5 SÜG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Es liegt keine unzulässige Wiederholungskündigung vor, wenn der Arbeitgeber im Anschluss an eine unwirksame außerordentliche fristlose Kündigung eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausspricht.

2. Es liegt ein Grund für eine außerordentliche personenbedingte Kündigung vor, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Prognose gerechtfertigt ist, dass die für die Tätigkeit des Arbeitnehmers erforderliche Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen nach dem SÜG dauerhaft nicht wiedererteilt wird.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31. Mai 2007 – 6 Ca 8239/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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