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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 582/07

Datum:
04.03.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 582/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0304.11SA582.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 3095/06
Schlagworte:
Ausübung eines Widerrufsvorbehalts bezüglich einer Werkdienstwohnung
Normen:
§§ 576, 576b, 308 Nr. 4 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Hinsichtlich der Überlassung von Wohnungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer wird zwischen Werkmietwohnungen (vgl. § 576 BGB) und Werkdienstwohnungen unterschieden (vgl. § 576b BGB). Kennzeichnend für die Werkmietwohnung ist, dass sie "mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet" wird (§ 576 Abs. 1 BGB). Es wird neben dem Arbeitvertrag ein Mietvertrag abgeschlossen. Demgegenüber ist die Werkdienstwohnung unmittelbarer Bestandteil des Arbeitsvertrages und regelmäßig Teil der Vergütung; es liegt kein selbständiger Mietvertrag vor (§ 576b Abs. 1 BGB). Für die Abgrenzung von Werkmietwohnungen (§ 576 BGB) und Werkdienstwohnungen (§ 576b BGB) kommt es nicht auf die Bezeichnung der Parteien oder deren rechtliche Beurteilung, sondern auf den materiellen Gehalt des Vereinbarten an. Dieser ist durch Auslegung des Vertrags (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.

2. Für die Kündigung des Mietverhältnisses einer Werkmietwohnung im laufenden Arbeitsverhältnis gelten die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften der §§ 568, 573 ff., 577a BGB. Ist dem Arbeitnehmer eine Werkdienstwohnung überlassen worden, richtet sich die Beendigung der Wohnraumüberlassung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen. § 576b BGB findet nur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der Arbeitnehmer die Werkdienstwohnung noch bewohnt.

3. Die Überlassung einer Werkdienstwohnung kann mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Der Widerrufsvorbehalt unterliegt einer Inhaltskontrolle und einer Ausübungskontrolle im Einzelfall gemäß § 315 BGB.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22. März 2007 – 6 Ca 3095/06 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Kündigungen der Beklagten vom 21.03.2006 und 29.12.2006 unwirksam sind und ihm die Dienstwohnung , in , zu den bisherigen Bedingungen über den 30.09.2007 hinaus zur Verfügung steht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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