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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 499/08

Datum:
20.06.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 499/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0620.11SA499.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 238/07
Schlagworte:
Höhe einer Zuwendung während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit
Normen:
§§ 4, 5 TV ATZ
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Sonderzuwendung ist in der Altersteilzeit während der Freistellungsphase nach § 4 Abs. 1 TV ATZ „spiegelbildlich" in der gleichen Höhe zu zahlen wie in der Arbeitsphase. Dies gilt unabhängig davon, welchen Zweck die Sonderzuwendung verfolgt.

2. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte „Spiegelbildtheorie“ ist auch auf den Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 TV ATZ und den Mindestnettobetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ anzuwenden.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.12.2007 – 9 Ca 238/07 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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