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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 20/08

Datum:
16.05.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 20/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0516.11SA20.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 621/07
Schlagworte:
Abgrenzung Arbeitsverhältnis/Praktiumsverhältnis
Normen:
§ 14 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 TzBfG; § 84 HGB, § 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB).

 

2. Demgegenüber ist ein Praktikant vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Danach steht bei einem Praktikantenverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund. Soweit demgegenüber weder eine Qualifikation vermittelt wird noch eine fachlich betreute Ausbildung vorliegt, sondern die Erbringung einer Arbeitsleistung im Vordergrund steht und lediglich der Erwerb von Berufserfahrung ermöglicht werden soll, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis

 

3. Kein Praktikumsverhältnis liegt somit bei Beschäftigungsverhältnissen von bereits fertigen Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung vor, denen ein Einstieg in den Arbeitsmarkt nur auf dem Umweg über ein oder mehrere gering oder gar nicht vergütete „Praktika“ ermöglicht wird, obwohl sie die üblichen Arbeitsaufgaben von Arbeitnehmern übernehmen.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. August 2007 – 3 Ca 621/07 – wird zurückgewiesen.

 

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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