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Ein Beschluss des Arbeitsgerichts über einen Befangenheitsantrag ist gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG nicht rechtsmittelfähig. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dem Befangenheitsantrag stattgegeben oder dieser abgelehnt wurde.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.07.2008, betreffend die Zurückweisung des Befangenheitsantrags gegen den Vorsitzenden der 5. Kammer des Arbeitsgerichts, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Dies ergibt sich aus § 49 Abs. 3 ArbGG. Der gesetzlich angeordnete Ausschluss eines Rechtsmittels gilt, wie der klare Wortlaut der Norm erkennen lässt, sowohl dann, wenn einem Befangenheitsantrag stattgegeben wird, als auch im umgekehrten Fall (allg. Meinung: z. B. BAG vom 14.02.2002, 9 AZB 2/02; HWK-Ziemann, 3. Aufl., § 49 ArbGG Rdnr. 30; Schwab-Weth, ArbGG, § 49 Rn. 148).
3Der Rechtsmittelausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BAG a. a. o.; BAG vom 27.07.1998, 9 AZB 5/98; Schwab-Weth a. a. O.).
4Der Beschwerdeführer ist sowohl in dem angegriffenen Beschluss wie auch durch das Beschwerdegericht auf die fehlende Zulässigkeit eines Rechtsmittels hingewiesen worden. Er hat gleichwohl nicht von der Kosten sparenden Möglichkeit einer Rücknahme Gebrauch gemacht.
5Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
6Dr. Czinczoll