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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Ta 255/08

Datum:
18.09.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 255/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0918.10TA255.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 1052/08
Schlagworte:
Befangenheitsantrag, sofortige Beschwerde
Normen:
§ 49 Abs. 3 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Beschluss des Arbeitsgerichts über einen Befangenheitsantrag ist gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG nicht rechtsmittelfähig. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dem Befangenheitsantrag stattgegeben oder dieser abgelehnt wurde.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.07.2008, betreffend die Zurückweisung des Befangenheitsantrags gegen den Vorsitzenden der 5. Kammer des Arbeitsgerichts, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

 
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