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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Ta 200/08

Datum:
24.09.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 200/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0924.10TA200.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 BVGa 24/07
Schlagworte:
Beschlussverfahren, Untersagung von Betriebsratstätigkeit, einstweilige Verfügung, Streit-wert
Normen:
§§ 3 ff. ZPO, § 23 Abs. 3 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Streitwert eines Beschlussverfahrens auf Erfass einer einstweiligen Verfü-gung, mit welcher einem bestimmten BR-Mitglied untersagt werden soll, sein BR-Amt auszuüben, richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Auf das persönli-che Einkommen des betroffenen BR-Mitglieds kommt es nicht an.

2. Ein Abschlag wegen der Verfahrensart des einstweiligen Rechtsschutzes er-scheint hier aber im Regelfall nicht angebracht.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtig-ten der Antragsgegner hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2008 teilweise dahin-gehend abgeändert, dass der Streitwert für das erstins-tanzliche Beschlussverfahren 9 BVGa 24/07 auf

4.000,00 €

festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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