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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 593/06

Datum:
29.05.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 593/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0529.10SA593.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 5945/05
Schlagworte:
Aufhebungsklage, Tondesigner/-techniker
Normen:
§§ 101, 110 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur Zulässigkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit bei einem "Tondesigner/-techniker", der nach Abrede im Arbeitsvertrag "überwiegend künstlerische Tätigkeit" ausübt.

2. Die Kompetenz zur Sachentscheidung nach dem "Verbrauch" des Bühnenschiedsgerichtsverfahrens steht – auch bei einer etwaigen Aufhebung des Schiedsspruchs wegen gerügter Mängel – allein den Gerichten für Arbeitssachen zu. Ist der Schiedsspruch in der Sache richtig, "beruht" er nicht auf Mängeln.

3. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG ist das Sachbegehren (hier: Fortbestand des Arbeitsverhältnisses), das die klagende Partei vor dem Schiedsgericht anhängig gemacht hat (wie BAG, Urteil vom 12.01.2000 – 7 AZR 925/98).

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.03.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 6 Ca 5945/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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