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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 480/06

Datum:
06.03.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 480/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0306.9TA480.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 BV 75/06
Schlagworte:
Streitwert; Beschlussverfahren; Zuständigkeitsstreit; Betriebsvereinbarung über Sanierungsbeiträge
Normen:
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf EUR 20.000,00 entspricht billigem Ermessen in einem Beschlussverfahren, mit dem ein örtlicher Betriebsrat geltend macht, eine abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung über Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer sei unwirksam, weil nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern die örtlichen Betriebsräte für die in der Vereinbarung geregelten Gegenstände zuständig seien.

 
Tenor:

Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. und der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28. November 2006 – 11 BV 75/06 – werden zurückgewiesen.

 
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