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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 356/07

Datum:
20.12.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 356/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1220.9TA356.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ga 176/07
Schlagworte:
Kündigung - Rechtsbedingung - Weiterbeschäftigung - einstweilige Verfügung - wirtschaftliche Notlage
Normen:
§ 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Kündigung ein Arbeitgeber nach der Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil, mit dem der Klage des Arbeitnehmers gegen eine erste Kündigung stattgegeben worden war, "hilfsweise und erneut" das Arbeitsverhältnis, so kann dies dahin zu verstehen sein, er werde prüfen, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend §§ 578 ff. ZPO in Betracht komme. Jedenfalls ist die zweite Kündigung an eine zulässige Rechtsbedingung geknüpft.

2. Es fehlt der für eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung erforderliche Verfügungsgrund, wenn der Arbeitnehmer die Dringlichkeit mit seiner wirtschaftlichen Notlage begründet, er tatsächlich aber nach rechtskräftigem Obsiegen im ersten Kündigungsrechtsstreit seinen Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug für die Zeit bis zum Ausspruch der erneuten Kündigung gegen den Arbeitgeber durchsetzen kann, ggf. in einem gerichtlichen Eilverfahren, und er erneut einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln

vom 25. Oktober 2007 – 6 Ga 176/07 – wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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