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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 27/07

Datum:
31.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 27/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0531.9TA27.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 10255/06
Schlagworte:
Lohnabrechnung; Erläuterung; Entschädigung
Normen:
§ 242 BGB, § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG, § 61 Abs. 2 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 242 BGB i. V. m. § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat auch in betriebsratslosen Betrieben der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert.

2. Dieser Anspruch bezieht sich nur auf die erteilte Lohnabrechnung und beinhaltet keinen Anspruch auf Auskunft über – nach Ansicht der klagenden Partei – nicht oder nicht im richtigen Umfang abgerechnete überobligatorische Leistungen.

3. Eine Verbindung einer Erläuterungsklage mit einem Antrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG auf Entschädigung bei fehlender Erläuterung binnen einer bestimmten Frist und einer nach (verspäteter) Erläuterung zur beziffernden Zahlungsklage ist unzulässig.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2006 – 6 Ca 10255/06 – abgeändert:

Dem Kläger wird mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Volkland auch für die Klageanträge zu 1) und 3) bewilligt.

 
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