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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 164/07

Datum:
18.07.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 164/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0718.9TA164.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 9814/06
Schlagworte:
Streitwert; Zwischenzeugnis; Endzeugnis
Normen:
§ 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Wird in einem gerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt, dass für ein zu erteilendes Arbeitszeugnis „Inhalt und Struktur“ eines früher erteilten Zwischenzeugnisses maßgebend sein soll, so ist bei der Bemessung des Vergleichsstreitwerts für diese Regelung ein Monatsbezug in Ansatz zu bringen, wenn in dem beigelegten Prozess über eine betriebsbedingte Kündigung der Arbeitgeber vorgetragen hatte, der Arbeitnehmer habe zur Unrentabilität des Arbeitsplatzes beigetragen, er habe kein Interesse an einer Umsatz- und Ertragsverbesserung gehabt, weil dies nur seine Arbeitsbelastung erhöht und zu keinerlei Verbesserung bei der Bezahlung geführt hätte.

2. Wird in dem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis zunächst als Zwischenzeugnis und mit Ablauf der Kündigungsfrist als Endzeugnis zu erteilen ist, so rechtfertigt dies keine weitere Erhöhung des Vergleichsstreitwerts.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2007 – 17 Ca 9814/06 – nach teilweiser Änderung durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Juni 2007 weitergehend dahin abgeändert, dass der Verfahrensstreitwert EUR 11.422,56 und der Vergleichsstreitwert EUR 22.845,12 beträgt.

 
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